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Satzung des Vereins

Vereinssatzung

des Vereins „DSHS Herzgruppen“

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§ 1  Name und Sitz des Vereins

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1) Der Verein führt den Namen „DSHS Herzgruppen.”

2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach

der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.

 

§ 2  Zweck des Vereins

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1) Der Verein dient der Förderung des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens. Zweck des Vereins ist es, Präventions- und Gesundheitssportangebote durchzuführen und den Behindertensport als Breitensport und als ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit und der körperlichen

Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration zu fördern.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Durchführung von Rehabilitations- und Behindertensportangeboten

- Qualifizierung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern

- Anschaffung von Sportgeräten

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§ 3  Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke imSinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

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1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

2) Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:

- Aktive Mitglieder

- Passive Mitglieder

3)  Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.

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§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

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1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3) Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

4) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss über den Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6  Beiträge

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1) Von den Mitgliedern können eine Aufnahmebühr, ein Mitgliedsbeitrag und Gebühren für besondere Leistungen erhoben werden.

2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich vom Vorstand festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7  Stimmrecht und Wählbarkeit

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1) Stimmberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen aktiven Mitglieder. PassiveMitglieder haben ein Teilnahme- aber kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur

persönlich ausgeübt werden.

2) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

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§ 8 Vereinsorgane

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1) Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

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§ 9  Mitgliederversammlung

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1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn dies

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von 14 Tagen.

4) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands

b) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge

g) Änderung des Zwecks des Vereins

5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.

6) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.

7) Die Mitgliederversammlung wird vom Sprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere Person übertragen.

8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliedversammlung. Eine geheime Abrechnung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

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§ 10. Vorstand

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1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus drei Mitgliedern, darunter 1 aus ihrer Mitte heraus zu bestimmender Vorstandssprecher. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die übrigen Vorstandsmitglieder ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Sprechers ausüben.

2) Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Sprecher geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Vorstandsmitglied es beantragt. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der im Amt

befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu berufen.

3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Verwaltung des Vereinsvermögens

d) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

e) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen

f) Einzug der Mitgliedsbeiträge und Führung des Kassenbuches

g) Erlass, Änderungen und Aufhebung von Ordnungen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 11  Protokollierung der Beschlüsse

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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

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§ 12  Wahlen

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Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

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§ 13  Kassenprüfung

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Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Die Amtszeit des Kassenprüfers und des Ersatzkassenprüfers beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Vorstand beauftragen.

Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und

aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.

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§ 14  Vergütung von Vereinstätigkeiten

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Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten,dieHöhe der Vergütung wird von den übrigen Vorstandsmitgliedern festgesetzt.

Der Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Sprecher.

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§ 15. Auflösung des Vereins

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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderherzstiftung in der Deutschen Herzstiftung e.V. zu (Vogtstr. 50, 60322 Frankfurt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Gründungsversammlung in Kraft.

Köln, 28.03.2017

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