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Beitragsordnung des Vereins DSHS Herzgruppen

 

Die Mitgliederversammlung des Vereins DSHS Herzgruppen hat am 28.03.2017 folgende Beitragsordnung beschlossen:

 

Beitragsordnung des DSHS Herzgruppen

1. Ale Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, halbjährlich oder jährlich vom Mitglied entrichtet werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

2.  Der Beitrag gilt auch als passiver Beitrag bei ruhender Mitgliedschaft. In dem Beitrag sind die Schließungszeiten im Sommer, im Winter (Weihnachten/Silvester) und an anderen traditionellen Feiertagen (z.B. Karneval) berücksichtigt.

 

3. Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag eines jeden Monats/Halbjahres/Jahres eingezogen. Das Mitglied erteilt dem Verein ein SEPA Lastschriftmandat oder überweist per Dauerauftrag. 

 

4. Die Beiträge betragen ab 01.07.2024 monatlich:

​

4.1 Mitgliedsbeitrag halbjährlich 10,00 EUR 

(für freiwillige Mitgliedschaft, ist ansonsten in den Beiträgen für die einzelnen Trainings enthalten)

 

4.2 Hallentraining mit Verordnung einer Krankenkasse oder einer Rentenversicherung    -     0 EUR 

 

 4.3 Hallentraining als Selbstzahler  

1x pro Woche    27,50 EUR

2x pro Woche    55,00 EUR

​

4.4 Ergometertraining

Ergometertraining mit Verordnung einer Krankenkasse oder einer Rentenversicherung 

1x pro Woche  20,00 EUR 

2x pro Woche  40,00 EUR

 

Ergometertraining als Selbstzahler 

1x pro Woche   32,50 EUR

2x pro Woche   65,00 EUR

​

Brustgurt einmalig  35,00 EUR 

(Bei Teilnahme am Ergometertraining erforderlich)

 

5. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr von 20 EUR, die nach Aufnahme in den Verein fällig wird. 

 

6. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 2,50 EUR pro Mahnung erhoben. Bei Lastschriftrückgaben wird eine Gebühr von

5,00 EUR berechnet.

 

7. Es können Umlagen und / oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und / oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

 

8. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat Änderungsbe-schlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

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